Satzung
1§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Reitverein Finsinger Au e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Finsing, Ldkr. Erding.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Finsing, Ldkr. Erding.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
2§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein bezweckt:
1.1 die Pflege und Förderung des Pferdesports im Allgemeinen,
1.2 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege,
1.3 die Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen,
1.4 die Durchführung von und Teilnahme an Veranstaltungen in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports in allen Disziplinen,
1.5 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden und
1.6 die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Sämtliche Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon …
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1.1 die Pflege und Förderung des Pferdesports im Allgemeinen,
1.2 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege,
1.3 die Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen,
1.4 die Durchführung von und Teilnahme an Veranstaltungen in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports in allen Disziplinen,
1.5 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden und
1.6 die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Sämtliche Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon …
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3§ 3 Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der eigenen und der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets, auch außerhalb von Turnieren, die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere:
1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen und
1.3 die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen und
1.3 die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
4§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Jedes Mitglied erkennt durch den Aufnahmeantrag die Ziele, die Satzung und Ordnung des Vereins an.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
3. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
3. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
5§ 5 Arten von Mitgliedern
Es werden unterschieden:
1. Aktive Mitglieder
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind voll stimmberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden. Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt, können aber nicht in den Vorstand gewählt werden. Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
2. Fördernde Mitglieder
Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgabe persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können durch den Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, mit einfacher Stimmenmehrheit die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
1. Aktive Mitglieder
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind voll stimmberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden. Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt, können aber nicht in den Vorstand gewählt werden. Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
2. Fördernde Mitglieder
Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgabe persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können durch den Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, mit einfacher Stimmenmehrheit die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
6§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist jeweils nur zum Ende eines laufenden Kalenderjahres möglich.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
3.1 trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags länger als 6 Monate ab Fälligkeit in Rückstand ist.
3.2 gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
2. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist jeweils nur zum Ende eines laufenden Kalenderjahres möglich.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
3.1 trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags länger als 6 Monate ab Fälligkeit in Rückstand ist.
3.2 gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
7§ 7 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr
1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Art der Beitragsleistung, sowie die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrags werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag eines Mitglieds den Beitrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. wirtschaftliche Bedürftigkeit, besonders fleißige und aktive Tätigkeit für den Verein).
3. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 31.01. eines Jahres fällig. Mit Abgabe der Beitrittserklärung ist der Antragstellende damit einverstanden, dass der Betrag vom angegebenen Konto abgebucht wird.
2. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag eines Mitglieds den Beitrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. wirtschaftliche Bedürftigkeit, besonders fleißige und aktive Tätigkeit für den Verein).
3. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 31.01. eines Jahres fällig. Mit Abgabe der Beitrittserklärung ist der Antragstellende damit einverstanden, dass der Betrag vom angegebenen Konto abgebucht wird.
8§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft berechtigt
1.1 zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung,
1.2 zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung (für aktive Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und
1.3 zur Teilnahme an allen Veranstaltungen, die der Verein kraft seines Vereinszwecks und der von ihm selbst gesetzten Ausgaben bietet.
2. Pflicht aller Mitglieder ist es,
2.1 die Richtlinien des Vereins zu befolgen und
2.2 die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
1.1 zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung,
1.2 zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung (für aktive Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und
1.3 zur Teilnahme an allen Veranstaltungen, die der Verein kraft seines Vereinszwecks und der von ihm selbst gesetzten Ausgaben bietet.
2. Pflicht aller Mitglieder ist es,
2.1 die Richtlinien des Vereins zu befolgen und
2.2 die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
9§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Reitverein Finsinger Au e.V. sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
Außerdem können Ausschüsse gebildet werden, die unter dem Vorstand selbstständig arbeiten.
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
Außerdem können Ausschüsse gebildet werden, die unter dem Vorstand selbstständig arbeiten.
10§ 10 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Drittel der gültigen Stimmen nötig. Anträge auf Satzungsänderungen in der Mitgliederversammlung sind unzulässig.
4. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, statt.
6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
7. Stimmübertragung ist mit schriftlicher Vollmacht für ein ordentliches Mitglied möglich.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom jeweiligen Versammlungsleiter, sowie vom Protokollanten zu unterschreiben.
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Drittel der gültigen Stimmen nötig. Anträge auf Satzungsänderungen in der Mitgliederversammlung sind unzulässig.
4. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, statt.
6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
7. Stimmübertragung ist mit schriftlicher Vollmacht für ein ordentliches Mitglied möglich.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom jeweiligen Versammlungsleiter, sowie vom Protokollanten zu unterschreiben.
11§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstands,
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
3. die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
4. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten,
6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
1. die Wahl des Vorstands,
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
3. die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
4. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten,
6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
12§ 12 Vorstand
1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
2.1 der 1.Vorsitzender
2.2 2. Vorsitzender
2.3 Kassenwart
2.4 Schriftführer
2.5 Jugendwart
2.6 Wart der Westernreiter
2.7 Sportwart
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsmitglieder in eine Person ist unzulässig.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
7. Die persönliche Haftung der einzelnen Vorstandsmitglieder mit ihrem Privatvermögen wird vollkommen ausgeschlossen.
2. Dem Vorstand gehören an:
2.1 der 1.Vorsitzender
2.2 2. Vorsitzender
2.3 Kassenwart
2.4 Schriftführer
2.5 Jugendwart
2.6 Wart der Westernreiter
2.7 Sportwart
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsmitglieder in eine Person ist unzulässig.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
7. Die persönliche Haftung der einzelnen Vorstandsmitglieder mit ihrem Privatvermögen wird vollkommen ausgeschlossen.
13§ 13 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen wird.
2. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
2.1 Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2.2 Einberufung der Mitgliederversammlung,
2.3 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
2.4 Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
2.5 Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
3. Die Mitglieder des Vorstands können an Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.
4. Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben jeweils Einzelvertretungsmacht.
2. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
2.1 Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2.2 Einberufung der Mitgliederversammlung,
2.3 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
2.4 Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
2.5 Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
3. Die Mitglieder des Vorstands können an Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.
4. Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben jeweils Einzelvertretungsmacht.
14§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Die Einladung des Vorstands zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt hat.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes, insbesondere für steuerbegünstigte Einrichtungen für Gnadenbrottiere.
2. Die Einladung des Vorstands zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt hat.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes, insbesondere für steuerbegünstigte Einrichtungen für Gnadenbrottiere.
15§ 15 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung vom 28.06.2009 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.